Allgemeine Vertragsbedingungen für Consultingleistungen der
WÖHLER MANAGEMENT CONSULTING
Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen werden Bestandteil eines jeden mit einem Auftraggeber
abzuschließenden individuellen Projektvertrages über Consultingleistungen für die Personalsuche und Auswahl. Im
Falle von Widersprüchen gelten die Regelungen des individuellen Projektvertrages vorrangig.
1. Leistungen
Die Leistungen von JENS WÖHLER MANAGEMENT CONSULTING (nachfolgend „WMC“) werden in dem
individuellem Projektvertrag mit dem Auftraggeber vereinbart.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Leistungsinhalte bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2. Vergütung
Für die im individuellen Projektvertrag vereinbarten Leistungen erhält WMC, soweit nichts abweichendes vereinbart ist, ein
Grundhonorar sowie ein Erfolgshonorar.
Das vereinbarte Honorar versteht sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Vergütung ist jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Auslagenersatz
Der Auftraggeber ersetzt WMC die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit für den Auftraggeber aufgrund des
individuellen Projektvertrages entstandenen Auslagen (einschließlich Fremdkosten für Anzeigen). Die Höhe der
Auslagen sind von WMC nachzuweisen. Reisekosten werden, sofern keine Belege vorgelegt werden, entsprechend
den steuerlichen Vorschriften erstattet.
Geltend gemachte Aufwendungen einzelner Kandidaten im Rahmen des Auswahlprozesses erstattet der Auftraggeber den Kandidaten direkt; der Auftraggeber stellt WMC insoweit von möglichen Ansprüchen einzelner
Kandidaten frei.
4. Laufzeit
Der individuelle Projektvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und beginnt mit Vertragsabschluss. Der
Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich
gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ablauf des sechsten Monats nach Vertragsbeginn.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Geheimhaltung/ Haftung bei Pflichtverstoß
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen (einschließlich persönlicher Daten der Kandidaten), Unterlagen
und Dokumente, die er aufgrund der Tätigkeit von WMC im Rahmen des individuellen Projektvertrages erhalten hat, vertraulich zu
behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Dritte im Sinne dieser Vereinbarung sind auch Tochtergesellschaften des Auftraggebers sowie Unternehmen, die mit dem Auftraggeber verbunden sind, sofern in dem individuellen Projektvertrag nicht ausdrücklich anderes
geregelt ist. Verstößt der Auftraggeber gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen und schließt daraufhin ein Dritter einen Vertrag mit dem nachgewiesenen Kandidaten ab, so schuldet der Auftraggeber das Erfolgshonorar, wie wenn er selbst jenen Vertrag abgeschlossen hätte.
6. Ergänzende Tätigkeit von WMC
Sollte das Vertragsverhältnis zwischen dem von WMC vermittelten Mitarbeiter und dem Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Mitarbeiters oder des Auftraggebers
beendet werden oder tritt der Mitarbeiter seine Tätigkeit bei dem Auftraggeber vertragswidrig nicht an, so nimmt
WMC seine Tätigkeit für die Besetzung derselben Position entsprechend dem individuellen Projektvertrag ohne
Berechnung eines weiteren Honorars wieder auf.
Sofern das Vertragsverhältnis zwischen dem sechsten und dem zwölften Monat nach Vertragsbeginn beendet wird, so
nimmt WMC seine Tätigkeit für die Besetzung derselben Position entsprechend dem individuellen Projektvertrag
wieder auf, wobei 50% des dort vereinbarten Erfolgshonorars für die zusätzliche Tätigkeit als vereinbart gilt.
Ansprüche auf Auslagenersatz bleiben in jedem Fall unberührt.
​
​
7. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des individuellen Projektvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses individuellen Projektvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung gilt diejenige, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen
Erfolg in zulässiger Weise soweit wie möglich erreicht.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die ihre Grundlage in dem individuellen Projektvertrag haben, ist Bietigheim Bissingen.
Es gilt ausschließlich das Recht des Bundesrepublik Deutschland.
​
Stand Juli 2017
​
​
​
​
​